Zu wissen und
zur Kunde, sei hiermit offengelegt:
Schon von alters her
hatten die beiden ehrsamen Gemeinden Hirzel am Horgenberg, Zürcher- und Menzingen mit
nächst umliegenden Höfen im Zuger-
gebiet unten am
Boden (Sihlmatt)
und Hof Hölleg (Ölegg)
„mit und gegen einander“ einen Steg über die Sihl, den man „Haffners Stäg“
genannt hat. Dieser konnte nicht ohne besondere Kosten erhalten werden. In
Anbetracht dessen,
dass er fast alle
sechs Jahre erneuert werden musste, hat man deswegen denselben nach kurzem
Nachdenken vollends abgehen lassen. Damit hatte dieser seit dem Jahre vierundzwanzig
(1624) gefehlt (2) und in Ermangelung
desselben, war
jeder genötigt, das Seine, mit nicht geringer Gefahr um Leib und Leben und auch
mit grosser Mühe und Arbeit, durch die Sihl zu „fertigen“
(schaffen). Um solcher Gefahr und grosser „Übelzeit“ (Mühsal) aber
beizukommen, haben sich auf Seiten der Gemeinde Menzingen die hochgeachteten,
frommen, ehrenfesten, vornehmen und weisen Herr Landammann Peter Trinkler in der
Blachen
und Herr Ratsherr Johann Jacob
Meyenberg im
Hinterbüel
und seitens der Gemeinde Hirzel die frommen, achtbaren, ehrsamen und
wohlbescheidenen Vogt Hans Syffrid, Peter Conradi Säckelmeister, Hans Heinrich
Zollinger
Karnecht (1) und
Jacob Huber im Boden, als eines jeden Orts vollmächtige Anwälte zusammengetan,
um des angeregten Steges wegen miteinander freundnachbarlich zu beraten. Und
also ihren Entschluss
dahin gerichtet:
Weil nämlich schon seit undenklichen Jahren an besagtem Ort ein Steg gewesen
war, den sie je von beiden Seiten und ‚alwegen‘
(immer) zugleich und gemeinsam in Ehren erhalten hatten.
Weil dieser aber,
wie oben erwähnt, wegen schneller Hinfälligkeit grosse Kosten verursacht hatte,
wollten sie hiermit anstelle des angeregten Steges eine ordentliche Brücke auf „Wuhr“
(Uferbefestigung) und „Landfeste“
(Widerlager)
machen, mit Ziegel decken
und die Brücke so einrichten, dass sich dieser jedermann nach erforderlicher
Notwendigkeit mit Ross, Karren, Wagen, Schlitten und anderem bedienen kann. Als
am Ende die
Einwilligung der
hohen Landesobrigkeit der löblichen Stadt Zürich vorlag, wurde nach gefasster ‚Meinung‘
(Beschluss), im acht und neunundsechzigsten Jahr (1668/69) das Werk ausgeführt.
Dabei wurde gütlich besprochen,
dass die auf
Seiten der Gemeinde Hirzel angeregte Brücke, samt der Bedachung und Widerlager,
bis zu den „Stuedlen“
(Mittelpfeiler), auch die „Stuedlen“ selbst, ohne Beihilfe der Gegenseite und
ebenso auf Seiten der
Gemeinde
Menzingen und der umliegenden Höfe, ihr Widerlager, ebenso die Brücke und
Bedachung bis zu den erwähnten „Stuedlen“ in gebührenden Ehren erhalten sollen
und wollen. Sofern die eine oder andere
Seite zur
Mängelrüge Anlass gäbe und dadurch wider Erhoffen Schaden geschehen sollte, dass
in diesem Fall, der Säumige den Schaden abzutragen schuldig sein solle. Wenn nun
aber nach Überdenken
der Absicht
dieser Abmachung und im Falle , dass auf der einen und der anderen Seite
Versäumnisse gefunden werden, dadurch Schaden geschehen würde, diesen aber zu
beheben, keine Seite allein schuld sein will, dass also
dadurch mehr
Streit und Widerwille entstünde, dann möchte die gute Freund- und Nachbarschaft
behalten werden. Deswegen sollen von mehrfach besagter Gemeinde Menzingen
und derselben Höfe
die
hochgeachteten, frommen, ehrfesten, vornehmen und weisen Herr Landammann Carl
Heggli zu
Brettigen,
Herr Ratsherr und Säckelmeister Andreas Zehnder zu
Neuheim
und Herr Ratsherr
und Säckelmeister
Franz Zürcher in der
Schwand,
desgleichen von der Gemeinde Hirzel die achtbaren, ehrsamen und bescheidenen Alt
Säckelmeister und Fähnrich Hans Jakob Schärer, wie auch
Säckelmeister
Jacob Huber im Boden und die oben erwähnten Ehrenpersonen vollmächtig
miteinander für sich und im Namen der beiden Gemeinden um Erhaltung guter
Nachbarschaft freund-
nachbarlich
beraten und beschliessen. Daran soll man sich steif und nicht hintertreibbar
halten, auch nützlich dagegen wirken, handeln und sich nicht einnehmen lassen.
Weder mit noch ohne Recht,
in keiner Art und
Weise, aufrecht, ehrlich und redlich,
zugesagt, angelobt und versprochen: Nämlich, dass sie zu beiden Seiten
fürderhin, jetzt und hiernach, ewiglich, ohne allen Einspruch und
Widerrede, die
oft besagte Brücke samt deren Bedachung , desgleichen Studlen,
Landbefestigungen, in allem und allem, wie und auf welche Art und Weise immer
die Brücke Mangel leiden würde, erhalten.
Darum wurde ganz überaus nützlich ausbedingt, vorbehältlich zu gleichen Kosten,
ohne zu des einen oder anderen Vorteil, die Brücke gütlich und freundlich in
Ehren zu erhalten. Dass also an der von beiden Seiten vorgenommenen
Obsorge und
geflissentlichen Obacht – um damit allem Sorge machenden Unheil so weit möglich
vorzukommen – allen Ernstes festgehalten wird und hiermit gute Freunde und
Nachbarn sein und bleiben wollen.
Und damit nun dem
allem, wie oben erläutert, von jedem Beteiligten und gleich
viel an ihrer Stelle von ihren Nachkommen Genüge getan werde, wurde hiermit
alles zu ewigem Gedenken und nachrichtlichem Verhalt schriftlich ver-
fasst und zwei
gleichlautende Briefe gegen einander ordentlich gewechselt, um beraten zu
werden. Wie dann zu dem Ende hin durch die auf
Seiten der Gemeinde Menzingen
verordneten
Anwälte angeregt wurde, dieser demzufolge gegenwärtige Brief zur wahren
Bezeugung und dessen Beurkundung unter dem Ehren-Siegel (3) des
hochgeachteten, wohledlen, gestrengen, ehr-
und notfesten,
frommen,
vornehmen, vorsichtigen und weisen Herrn Carl Heglins, des Rats und Alt
Landammanns der Stadt- und Amt Zug ,
jedoch im Namen unserer Gemeinde zu Menzingen
und Ihren
bestehenden Freiheiten, Rechte und Befugnisse und Herrn Landammann Heglin und
seinen Erben immer ohne Schaden, öffentlich auszufertigen und einer ehrsamen
Gemeinde Hirzel
gegen Empfang
eines dergleichen Briefes zustellen zu lassen. Gegeben und geschehen auf den
fünften Tag des Wintermonats nach
Christi unsers einigen Heilands, Erlösers und
Seligmachers Geburt, gezählt
sechzehn-hundert-achtzig-und fünf Jahr (5. Dezember 1685).
Selbastian Joseph Stener
Gemeindeschreiber zu Menzingen
1)
Die
Abschrift des praktisch gleichlautenden Gegenstücks des obigen Vertrages, den
Hirzel an Menzingen zustellen liess, befindet sich im Staatsarchiv Zürich (StAZ
A 259.3), dort steht der Name „Hans Heinrich Zolinger
Karneth“.
Gemäss Idiotikon könnte dieser Namenszusatz auch als „der
Vornehme“
gedeutet werden.
2)
Anton Weber schreibt 1897 im Zuger Neujahrsblatt
Chronologie
1500 bislang älteste
bekannte Nennung eines Steges bei „uelis haffners weid“ (StAZG Gült Nr 183)
Bis 1624 ein Steg, der im Unterhalt teuer und alle 6 Jahre erneuerungsbedürftig
war
1624 Steg abgegangen
1669 neue Brücke erstellt
1685 Vereinbarung über den Unterhalt der Brücke (obiges Dokument)
1712 Zweiter Villmergerkrieg (D. Nüschlerer erwähnt ca. 1850 in Feuerwerker ein
kleines Gefecht am Hafnersteg am 10. Mai, und erwähnt „3 Compagnien in Hirzel,
auf dem Zimmerberg und an der
Schwanderbrugg“)
1714 Ein Hangrutsch zerstört die Brücke.