Zu wissen und zur Kunde, sei hiermit offengelegt:

Schon von alters her hatten die beiden ehrsamen Gemeinden Hirzel am Horgenberg, Zürcher- und Menzingen mit nächst umliegenden Höfen im Zuger-

gebiet unten am Boden (Sihlmatt) und Hof Hölleg (Ölegg) „mit und gegen einander“ einen Steg über die Sihl, den man „Haffners Stäg“ genannt hat. Dieser konnte nicht ohne besondere Kosten erhalten werden. In Anbetracht dessen,

dass er fast alle sechs Jahre erneuert werden musste, hat man deswegen denselben nach kurzem Nachdenken vollends abgehen lassen. Damit hatte dieser seit dem Jahre vierundzwanzig (1624) gefehlt (2) und in Ermangelung

desselben, war jeder genötigt, das Seine, mit nicht geringer Gefahr um Leib und Leben und auch mit grosser Mühe und Arbeit, durch die Sihl zu „fertigen“ (schaffen). Um solcher Gefahr und grosser „Übelzeit“ (Mühsal) aber
beizukommen, haben sich auf Seiten der Gemeinde Menzingen die hochgeachteten, frommen, ehrenfesten, vornehmen und weisen Herr Landammann Peter Trinkler in der
Blachen und Herr Ratsherr Johann Jacob

Meyenberg im Hinterbüel und seitens der Gemeinde Hirzel die frommen, achtbaren, ehrsamen und wohlbescheidenen Vogt Hans Syffrid, Peter Conradi Säckelmeister, Hans Heinrich Zollinger
Karnecht (1)
 und Jacob Huber im Boden, als eines jeden Orts vollmächtige Anwälte zusammengetan, um des angeregten Steges wegen miteinander freundnachbarlich zu beraten. Und also ihren Entschluss

dahin gerichtet: Weil nämlich schon seit undenklichen Jahren an besagtem Ort ein Steg gewesen war, den sie je von beiden Seiten und ‚alwegen‘ (immer) zugleich und gemeinsam in Ehren erhalten hatten.

Weil dieser aber, wie oben erwähnt, wegen schneller Hinfälligkeit grosse Kosten verursacht hatte, wollten sie hiermit anstelle des angeregten Steges eine ordentliche Brücke auf „Wuhr“ (Uferbefestigung) und „Landfeste“ (Widerlager)
 
machen, mit Ziegel decken und die Brücke so einrichten, dass sich dieser jedermann nach erforderlicher Notwendigkeit mit Ross, Karren, Wagen, Schlitten und anderem bedienen kann. Als am Ende die

Einwilligung der hohen Landesobrigkeit der löblichen Stadt Zürich vorlag, wurde nach gefasster ‚Meinung‘ (Beschluss), im acht und neunundsechzigsten Jahr (1668/69) das Werk ausgeführt. Dabei wurde gütlich besprochen,

dass die auf Seiten der Gemeinde Hirzel angeregte Brücke, samt der Bedachung und Widerlager, bis zu den „Stuedlen“ (Mittelpfeiler), auch die „Stuedlen“ selbst, ohne Beihilfe der Gegenseite und ebenso auf Seiten der

Gemeinde Menzingen und der umliegenden Höfe, ihr Widerlager, ebenso die Brücke und Bedachung bis zu den erwähnten „Stuedlen“ in gebührenden Ehren erhalten sollen und wollen. Sofern die eine oder andere

Seite zur Mängelrüge Anlass gäbe und dadurch wider Erhoffen Schaden geschehen sollte, dass in diesem Fall, der Säumige den Schaden abzutragen schuldig sein solle. Wenn nun aber nach Überdenken

der Absicht dieser Abmachung und im Falle , dass auf der einen und der anderen Seite Versäumnisse gefunden werden, dadurch Schaden geschehen würde, diesen aber zu beheben, keine Seite allein schuld sein will, dass also

dadurch mehr Streit und Widerwille entstünde, dann möchte die gute Freund- und Nachbarschaft behalten werden. Deswegen sollen von mehrfach besagter Gemeinde Menzingen  und derselben Höfe

die hochgeachteten, frommen, ehrfesten, vornehmen und weisen Herr Landammann Carl Heggli zu Brettigen, Herr Ratsherr und Säckelmeister Andreas Zehnder zu Neuheim und Herr Ratsherr

und Säckelmeister Franz Zürcher in der Schwand, desgleichen von der Gemeinde Hirzel die achtbaren, ehrsamen und bescheidenen Alt Säckelmeister und Fähnrich Hans Jakob Schärer, wie auch

Säckelmeister Jacob Huber im Boden und die oben erwähnten Ehrenpersonen vollmächtig miteinander für sich und im Namen der beiden Gemeinden um Erhaltung guter Nachbarschaft freund-

nachbarlich beraten und beschliessen. Daran soll man sich steif und nicht hintertreibbar halten, auch nützlich dagegen wirken, handeln und sich nicht einnehmen lassen. Weder mit noch ohne Recht,

in keiner Art und Weise,  aufrecht, ehrlich und redlich, zugesagt, angelobt und versprochen: Nämlich, dass sie zu beiden Seiten fürderhin, jetzt und hiernach, ewiglich, ohne allen Einspruch und

Widerrede, die oft besagte Brücke samt deren Bedachung , desgleichen Studlen, Landbefestigungen, in allem und allem, wie und auf welche Art und Weise immer die Brücke Mangel leiden würde,  erhalten.
Darum wurde ganz überaus nützlich ausbedingt, vorbehältlich zu gleichen Kosten, ohne zu des einen oder anderen Vorteil, die Brücke gütlich und freundlich in Ehren zu erhalten. Dass also an der von beiden Seiten vorgenommenen
Obsorge und geflissentlichen Obacht – um damit allem Sorge machenden Unheil so weit möglich vorzukommen – allen Ernstes festgehalten wird und hiermit gute Freunde und Nachbarn sein und bleiben wollen.  Und damit nun dem
allem,  wie oben erläutert, von jedem Beteiligten und gleich viel an ihrer Stelle von ihren Nachkommen Genüge getan werde, wurde hiermit alles zu ewigem Gedenken und nachrichtlichem Verhalt schriftlich ver-

fasst und zwei gleichlautende Briefe gegen einander ordentlich gewechselt, um beraten zu werden. Wie dann zu dem Ende hin durch die  auf Seiten der Gemeinde Menzingen

verordneten Anwälte angeregt wurde, dieser demzufolge gegenwärtige Brief zur wahren Bezeugung und dessen Beurkundung unter dem Ehren-Siegel (3) des hochgeachteten, wohledlen, gestrengen,  ehr- und notfesten,

frommen, vornehmen, vorsichtigen und weisen Herrn Carl Heglins, des Rats und Alt Landammanns der Stadt- und Amt Zug , jedoch im Namen unserer Gemeinde zu Menzingen

und Ihren bestehenden Freiheiten, Rechte und Befugnisse und Herrn Landammann Heglin und seinen Erben immer ohne Schaden, öffentlich auszufertigen und einer ehrsamen Gemeinde Hirzel

gegen Empfang eines dergleichen Briefes zustellen zu lassen. Gegeben und geschehen auf den fünften Tag des Wintermonats  nach Christi unsers einigen Heilands, Erlösers und

Seligmachers Geburt, gezählt sechzehn-hundert-achtzig-und fünf Jahr (5. Dezember 1685).              
                                                                                                                                                                                                                                                                                                
Selbastian Joseph  Stener    
                                                                                                                                                                                                                                                                                    
Gemeindeschreiber zu Menzingen

 

1)  Die Abschrift des praktisch gleichlautenden Gegenstücks des obigen Vertrages, den Hirzel an Menzingen zustellen liess, befindet sich im Staatsarchiv Zürich (StAZ A 259.3), dort steht der Name „Hans Heinrich Zolinger Karneth“.
Gemäss Idiotikon könnte dieser Namenszusatz auch als „
der Vornehme“ gedeutet werden.

2)  Anton Weber schreibt 1897 im Zuger Neujahrsblatt  So meldet die Gemeinde Hirzel (August 1624) der letztere, damals zerstörte, [Hafner-]Steg sei von Menzingen am meisten benützt, daher auch von dort aus in Ehren zu halten; an den Neubau wollen sie vier grosse Tannen vergaben.
 
3
)
  Der Siegel von „CARLY HEGLY“

Chronologie

1500 bislang älteste bekannte Nennung eines Steges bei „uelis haffners weid“ (StAZG Gült Nr 183)
Bis 1624 ein Steg, der im Unterhalt teuer und alle 6 Jahre erneuerungsbedürftig war
1624 Steg abgegangen
1669 neue Brücke erstellt
1685 Vereinbarung über den Unterhalt der Brücke (obiges Dokument)
1712 Zweiter Villmergerkrieg (D. Nüschlerer erwähnt ca. 1850 in Feuerwerker ein kleines Gefecht am Hafnersteg am 10. Mai, und erwähnt „3 Compagnien in Hirzel, auf dem Zimmerberg und an der Schwanderbrugg“)
1714 Ein Hangrutsch zerstört die Brücke.